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   BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 56.96   

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BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 56.96 (https://dejure.org/1998,3107)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1998 - 3 C 56.96 (https://dejure.org/1998,3107)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1998 - 3 C 56.96 (https://dejure.org/1998,3107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vergewisserungspflicht - Negativattest - Kostenbefreiung - Verwaltungsgebühren - Verwaltungsverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Negativattest; Kostenfreiheit

  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 5; ; VermG § 38 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 3 Abs. 5 § 38 Abs. 1
    Offene Vermögensfragen - Gebührenfreiheit für Negativattest nach § 3 Abs. 5 VermG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 494
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 14.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Erhebung eines Teilbeitrags im Wege der

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 56.96
    Dies folgt daraus, daß das Landeskostenrecht dem Bundeskostenrecht nachgeordnet ist (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 14.89 - BVerwGE 84, 178 ).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 14.88

    Verwaltungsgebühr - Antrag auf Einbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 56.96
    Dies folgt daraus, daß das Landeskostenrecht dem Bundeskostenrecht nachgeordnet ist (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 14.89 - BVerwGE 84, 178 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.1996 - 2 L 269/95
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 56.96
    BVerwG 3 C 56.96 OVG 2 L 269/95.
  • VG Leipzig, 26.10.1993 - 6 K 1330/93
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 56.96
    Die von einem Teil der Rechtsliteratur und erstinstanzlichen Rechtsprechung geteilte Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 38 Rn. 2; Jäckle in: Rädler, Raupach, Bezzenberger, VermG, § 38 Rn. 32; VG Leipzig in VIZ 1994, 197 , a.A.: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 38 VermG Rn. 3 f., VG Magdeburg, Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 4 B 282/93 -), die Kostenbefreiung nach § 38 VermG beziehe sich nicht auf das Verfahren zur Wahrnehmung der Vergewisserungspflicht durch den Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 5 VermG, steht nicht im Einklang mit dem Bundesrecht.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 8 C 12.05

    Kostenfreiheit; Katasteramt; Auskunft; Vergewisserungsverfahren;

    Ist die Gebührenpflicht im Bundesrecht abschließend geregelt, so bleibt für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 31 und vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 56.96 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 3).

    Neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinne gehören dazu auch alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden "Annex-Verfahren" (vgl. Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 56.96 - a.a.O.).

    Hintergrund ist dabei, dass die Normen des Vermögensgesetzes das Ziel haben, das Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Verfügungsberechtigten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen und deshalb eine ganzheitliche Betrachtung des Restitutionsverfahrens angebracht ist, wobei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den engen Zusammenhang des Vergewisserungsverfahrens mit dem eigentlichen Restitutionsverfahren abgestellt worden ist (Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 56.96 - a.a.O.).

    Für die Kostenpflichtigkeit spricht dabei entscheidend, dass die Beteiligten des Flächenerwerbsverfahrens nicht die Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sein müssen und damit nicht das in einen angemessenen Ausgleich zu bringende Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Verfügungsberechtigten angesprochen ist (vgl. Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 56.96 - a.a.O.).

    Das vom 3. Senat angeführte Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Verfügungsberechtigten, das auszugleichen ist (Urteil vom 23. April 1988 - BVerwG 3 C 56.96 - a.a.O.), besteht mithin nicht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2008 - 1 L 166/05

    Keine sachliche Kostenfreiheit für Auskünfte des Katasteramtes

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 - 3 C 56/96 - (a.a.O.) kann - da zeitlich der Änderung erst nachfolgend - nicht in dem Sinne Auslöser für die Aufhebung gewesen sein, dass der Verordnungsgeber von einer ohnehin schon nach § 38 Abs. 1 VermG anzunehmenden Kostenfreiheit ausgegangen wäre.

    Ist die Gebührenpflicht im Bundesrecht abschließend geregelt, so bleibt für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 8 C 12.05 -, a.a.O., 01.12.1989 - 8 C 14.88 -, BVerwGE 84, 178, 180 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 31 und v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 3).

    Bei § 38 Abs. 1 VermG handelt es sich jedoch um keine Bestimmung, die bundesrechtlich die streitgegenständliche Gebührenerhebung durch den Beklagten nach Maßgabe des Landesrechts mit abschließender Wirkung ausschließen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, VIZ 1998, 568 - zitiert nach juris; VG Gera, Urt. v. 29.03.2007 - 5 K 270/05 Ge - VG Dresden, Urt. v. 13.11.2007 - 2 K 621/05; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 13.02.2007 - 1 K 913/05 - juris).

    Die Bestimmung dient der Klarstellung der Pflichten des Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 VermG, die ihrerseits von einer Antragstellung des Berechtigten nach § 30 VermG abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, VIZ 1998, 568 - zitiert nach juris).

  • OVG Brandenburg, 08.12.2004 - 3 A 804/01

    Kosten bei einem Antrag auf Auskunft im Zusammenhang mit einer

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  • VG Frankfurt/Oder, 13.02.2007 - 1 K 913/05

    Kostenpflicht einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster für das Bundesamt.

    Zwar gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 56.96 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 3), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 8. September 2004 - 1 K 1850/01 - zit. nach Juris) zum Verwaltungsverfahren i.S.d. § 38 Abs. 1 VermG neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinne auch alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden "Annex"verfahren.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang ebenfalls keine abschließende Aussage über den Kreis der Begünstigten der Norm getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 3 C 56/96 - zit. nach Juris; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - a.a.O. -. Aus dem Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 VermG folgt aber, dass jedenfalls die handelnden Behörden nicht von der Kostentragungspflicht freigestellt werden sollen (Urteil der Kammer vom 8. September 2004 - 1 K 1850/01 -).

    Zudem dient § 38 Abs. 1 VermG vorrangig der Begünstigung des Restitutionsanmelders; daneben erstreckt sich die Kostenfreiheit auf den Verfügungsberechtigten und soll mithin das Spannungsverhältnis zwischen Alteigentümer und jetzigem Verfügungsberechtigten in einen angemessenen Ausgleich bringen (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2012 - 3 L 17/12

    Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Martinszug; keine

    Für die Anwendung ergänzender landesrechtlicher Regelungen über Gebührenbefreiungen ist in einem solchen Fall daher kein Raum (vgl. zur Sperrwirkung einer abschließenden bundesrechtlichen Gebührenregelung: BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 786/70 u. a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, juris; Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 14.88 -, juris; Urt. v. 22.03.1979, a. a. O.).
  • VG Gera, 29.03.2007 - 5 K 270/05

    Recht der offenen Vermögensfragen

    Ist die Gebührenpflicht im Bundesrecht abschließend geregelt, so bleibt für die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften kein Raum (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 3 C 56/96 - VIZ 1998, 568 f., zitiert nach juris Rdnr. 26 mw.N.).

    § 38 Abs. 1 VermG dient dem Ziel - wie alle Bestimmungen des Vermögensgesetzes -, das Spannungsverhältnis zwischen Altberechtigten und jetzigen Verfügungsberechtigten zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 3 C 56/96 - VIZ 1998, 568 f., zitiert nach juris Rdnr. 15, Redeker/Hirtschulz, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus [Hrsg.], VermG, Band 1, München, 22. Ergänzungslieferung 2006, § 38 Rdnr. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2003 - 2 L 419/00

    Keine Kosten für Liegenschaftsvermessung im Vermögensrecht

    Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.04.1998 - BVerwG 3 C 56.96 -, VIZ 1998, 568), der den Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 38 Abs. 1 VermG ebenfalls weit auslegt :.
  • OVG Brandenburg, 04.05.2000 - 2 B 129/99
    Gleichwohl sei die Frage, ob die Kostenfreiheit auch die von der Antragstellerin veranlasste Amtshandlung erfasse, nicht einfach zu beantworten und müsse im Hauptsacheverfahren näher geklärt werden; denn die Amtshandlung sei jedenfalls nicht - was indessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. April 1998 - 3 C 56/96 - ZOV 1998, S. 289 f.) Voraussetzung für die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift sei - im Rahmen eines im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden Annexverfahrens erfolgt.
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